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Artikel 5 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB III § 142, § 151, § 153, § 156, § 335, § 421c, § 421f (neu), § 454, mWv. 1. Januar 2024 § 151, § 312, § 349, § 457 (neu), mWv. 1. Januar 2027 offen

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst:

§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit".

b)
Nach der Angabe zu § 421e wird folgende Angabe eingefügt:

§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld".

c)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

1a.
In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „gilt bis zum 31. Dezember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt." durch die Wörter „beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate." ersetzt.

1b.
§ 151 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen." ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat." ersetzt.

1c.
Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen."

2.
In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

2a.
Dem § 173 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Datenübermittlung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch Datenübertragung nach § 95 des Vierten Buches. Das Nähere zum Verfahren und den Datensätzen regeln Gemeinsame Grundsätze der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

3.
§ 312 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „gilt Satz 1" durch die Wörter „gelten die Sätze 1 und 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 335 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1, 2 und 5 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zuschuß" durch das Wort „Zuschuss" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

5.
In § 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5a.
§ 421c wird wie folgt gefasst:

§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit

Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen."

6.
Nach § 421e wird folgender § 421f eingefügt:

§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld

(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt.


6a.
In § 454 Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 1" durch die Angabe „Absatzes 2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

7.
Folgender § 457 wird angefügt:

§ 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b bis zum 31. Dezember 2023."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 5 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 8. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... und f, Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 27, 28, 31, 33, 34, 35 und 38, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7 , Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8 Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel ... 1 Nummer 15 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (9) Artikel 7 Nummer 15 tritt gemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 4 InklArbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...