Artikel 31 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 31 Änderung der Renten Service Verordnung


Artikel 31 ändert mWv. 1. Januar 2023 RentSV § 34

Dem § 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt."



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