Das
KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen."
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 bis 8" ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Maßnahmen sind überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden."
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach
§ 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „wissenschaftliche Standards" werden durch die Wörter „die Bedarfe aller Familien" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils aktuellen Monitoring- und Evaluationsberichte gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden."
- d)
- In Absatz 4 wird das Wort „Ausgangssituation" durch das Wort „Ausgangslage" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2023."
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „jährlich, erstmals im Jahr 2020 und letztmals im Jahr 2023," gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „in den Jahren 2023 und 2025" ersetzt.