Artikel 1 - KiTa-Qualitätsgesetz (KiTaQG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791, 2023 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KiQuTG § 2, § 3, § 4, § 6

Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 bis 8" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Maßnahmen sind überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „wissenschaftliche Standards" werden durch die Wörter „die Bedarfe aller Familien" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils aktuellen Monitoring- und Evaluationsberichte gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Ausgangssituation" durch das Wort „Ausgangslage" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2023."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „jährlich, erstmals im Jahr 2020 und letztmals im Jahr 2023," gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „in den Jahren 2023 und 2025" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 KiTa-Qualitätsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KiTaQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiTaQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 KiTaQG Inkrafttreten (vom 02.08.2023)
...  Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt in Kraft, sobald alle Länder ...


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