Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 5 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 5 Ausgeschlossene Ansprüche


§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

Folgende Ansprüche werden nicht berücksichtigt:

1.
Ansprüche aus Guthaben, soweit der Gläubiger Zahlungen auf ein hierfür gewährtes Anteilsrecht der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (umgewertetes Uraltguthaben) erhalten hat;

2.
Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit vor dem 1. April 1950;

3.
Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Personen, die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen;

4.
Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit nach dem 1. April 1950 oder um Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste handelt;

5.
Ansprüche, die durch Abtretung von einem Gläubiger erworben worden sind, der nach § 2 Ansprüche nicht geltend machen kann. Entsprechendes gilt für Rechte aus Schuldverschreibungen, die durch Übertragung erworben worden sind.

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Zitierungen von § 5 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SoVwAbwG Verwertung des Vermögens
... festzusetzen, der auf die Anordnung der Abwicklung folgt; 3. die in § 5 Abs. 1 und 2 des Währungsausgleichsgesetzes genannten Ansprüche des Ausgleichsfonds ...
§ 17 SoVwAbwG Gläubigeraufruf
... begründet worden sind; 4. Ansprüche, die nach § 5 Abs. 1 und 2 des Währungsausgleichsgesetzes auf den Ausgleichsfonds übergegangen sind; ...
§ 20 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen
... Ansprüche, die nach der Bekanntmachung geltend gemacht werden, in Anwendung der §§ 2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung.  ...
§ 23 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen
... Treuhandschaft haften die Berechtigten nur für die Ansprüche, die nach den §§ 2 bis 7 gegen den Treuhänder hätten geltend gemacht werden können. Ansprüche ...
§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung
... dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 5 Abs. 3 Satz 2 des Währungsausgleichsgesetzes ist zu ...


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