Folgende Ansprüche werden nicht berücksichtigt:
- 1.
- Ansprüche aus Guthaben, soweit der Gläubiger Zahlungen auf ein hierfür gewährtes Anteilsrecht der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (umgewertetes Uraltguthaben) erhalten hat;
- 2.
- Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit vor dem 1. April 1950;
- 3.
- Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Personen, die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen;
- 4.
- Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit nach dem 1. April 1950 oder um Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste handelt;
- 5.
- Ansprüche, die durch Abtretung von einem Gläubiger erworben worden sind, der nach § 2 Ansprüche nicht geltend machen kann. Entsprechendes gilt für Rechte aus Schuldverschreibungen, die durch Übertragung erworben worden sind.