(1) Der Gläubiger hat glaubhaft zu machen, daß der Anspruch ihm im Zeitpunkt der Anmeldung zusteht und daß die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Als glaubhaft gemacht gelten die Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
(2) Der Gläubiger hat ferner zu erklären, ob und inwieweit er auf seinen Anspruch bereits eine Leistung innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erhalten hat oder ob ein Anspruch auf eine solche Leistung festgestellt oder berechnet worden ist oder wird.