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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 9 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 9 Verwertung des Vermögens



(1) Aus dem Vermögen sind vorweg zu berichtigen

1.
die Ansprüche, die durch den Treuhänder begründet worden sind, und die Ansprüche, die im Falle eines Insolvenzverfahrens als Aussonderungsrechte zu befriedigen wären oder im Wege der abgesonderten Befriedigung erfüllt werden könnten;

2.
die Kosten der Abwicklung.

(2) Danach erfüllt der Treuhänder die bei der Abwicklung zu berücksichtigenden Ansprüche in folgender Rangordnung:

1.
ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig die Ansprüche, die durch eine sonstige nach dem 8. Mai 1945 zur Verwaltung berufene Person begründet worden sind;

2.
ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung, auf Versorgungsrenten aus einem Versicherungsverhältnis und auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, soweit diese Ansprüche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind oder werden, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1, die bei der Beendigung der Abwicklung noch nicht fällig sind, oder der Anwartschaften treten Ansprüche auf Zahlung des Schätzwertes, der nach den Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1065) und den Vorschriften für ihre Anwendung zu berechnen ist. Der Schätzwert ist für den Beginn des Monats festzusetzen, der auf die Anordnung der Abwicklung folgt;

3.
die in § 5 Abs. 1 und 2 des Währungsausgleichsgesetzes genannten Ansprüche des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes);

4.
die sonstigen Ansprüche ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig.

(3) Ein bei der Abwicklung nach Absatz 2 zu berücksichtigender Anspruch auf Altersversorgung ist auch dann gegeben,

1.
wenn ein solcher Anspruch davon abhängig ist, daß das Dienstverhältnis bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zur Arbeitsunfähigkeit fortbestanden hat und diese Voraussetzung infolge der Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht gegeben ist,

2.
wenn die Leistung von Versorgungszahlungen vor dem 8. Mai 1945 nicht unmittelbar vom Arbeitgeber vorgenommen, sondern einer von ihm errichteten rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtung übertragen worden war und deren Vermögen nicht für die nach ihrer Satzung oder den hiernach maßgebenden Richtlinien vorgesehenen Leistungen ausreicht.

(4) Bei der Bemessung der vom Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze oder der Arbeitsunfähigkeit ab zu gewährenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind im Zweifel Zeiten bis längstens 8. Mai 1945 zugrunde zu legen. Ist über diesen Zeitpunkt hinaus eine Weiterbeschäftigung erfolgt, so ist die Zeit bis zur Beendigung dieser Tätigkeit zugrunde zu legen.

(5) Bemißt sich die Versorgungsleistung in Fällen, in denen der Versorgungsfall am 8. Mai 1945 noch nicht eingetreten war, nach dem Unterschiedsbetrag zwischen einer Gesamtversorgung und einer auf diese anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistung, so ist im Zweifel der Unterschiedsbetrag nach dem Stand vom 8. Mai 1945 zu errechnen.

(6) Zahlungen zur Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen, die der Treuhänder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes geleistet hat, sind als Abschlagszahlungen anzurechnen.

(7) Die §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SoVwAbwG Arreste und Zwangsvollstreckungen
... und Zwangsvollstreckungen sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ansprüche ...
§ 16 SoVwAbwG Anweisung zur vollständigen Abwicklung
... des Treuhänders voraussichtlich ausreicht, um die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz und die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 ... Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz und die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 wenigstens in Höhe von fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark umgestellten ...
§ 25 SoVwAbwG Anweisung zur beschränkten Abwicklung
... voraussichtlich aus, um nach Berichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 wenigstens anteilig die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ansprüche ... und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 wenigstens anteilig die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ansprüche zu erfüllen, so hat das Bundesaufsichtsamt die ... Anweisung zur Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu begrenzen. (2) Reicht das Vermögen nach den ... voraussichtlich nur aus, um nach Berichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Ansprüche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 mindestens ... im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Ansprüche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 mindestens in Höhe von fünf vom Hundert oder die Ansprüche ... mindestens in Höhe von fünf vom Hundert oder die Ansprüche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 in Höhe von weniger als fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark umgestellten ... Anweisung zur Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zu begrenzen. (3) In den Fällen der Absätze 1 ...
§ 26 SoVwAbwG Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse
... 16, 25 nicht gegeben, so berichtigt der Treuhänder die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1. (2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten ...