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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 19 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 19 Beendigung der Abwicklung von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Sonderfällen



(1) Verbleibt bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, so legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) Der Treuhänder überträgt das Vermögen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes und gibt die Geschäftsunterlagen an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle oder Auskunftstelle oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle heraus. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes hat das ihm übertragene Vermögen bis zu einer endgültigen Regelung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 305) treuhänderisch zu verwalten. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung. Versorgungsverbindlichkeiten können zur Vermeidung von unbilligen Härten für das jeweils laufende Jahr unter Berücksichtigung anderer Versorgungseinkünfte erfüllt werden.



 

Zitierungen von § 19 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SoVwAbwG Übertragung des Vermögens von Genossenschaften
... seine Verwendung entsprechend dem im Statut festgelegten Zweck nicht möglich, so gilt § 19 Abs. 2 Satz 1 ...
§ 24 SoVwAbwG Rücknahme der Anweisung zur vollständigen Abwicklung
... die Einstellung des Abwicklungsverfahrens an. (2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten ...
§ 25 SoVwAbwG Anweisung zur beschränkten Abwicklung
... von Ansprüchen nach § 17 Abs. 1 unterbleiben. (4) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten ...
§ 26 SoVwAbwG Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse
... Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1. (2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten ...
§ 27 SoVwAbwG Versicherungsunternehmen
... festgelegten Zweck nicht möglich oder der Inhalt der Satzung nicht bekannt, so gilt § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen auch § ... Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen auch § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. (4) Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung ...