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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 20 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 20 Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen



(1) Verbleibt bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform der Aktiengesellschaft nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, so legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Nach Prüfung der Rechnung macht das Bundesaufsichtsamt im Bundesanzeiger bekannt, daß die angemeldeten Ansprüche nach Maßgabe des Gesetzes befriedigt worden sind.

(2) Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an findet § 5 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes keine Anwendung mehr. Der Treuhänder hat die Ansprüche, die nach der Bekanntmachung geltend gemacht werden, in Anwendung der §§ 2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung.

(3) Zur Verteilung eines verbliebenen Vermögens hat der Treuhänder nach Befriedigung der zu berücksichtigenden Ansprüche die Aktionäre durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern, den Nennbetrag ihrer Aktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger. § 10 Abs. 1, § 12 gelten entsprechend.

(4) Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Absatzes 2 Satz 3 verteilt der Treuhänder das verbliebene Vermögen an die Aktionäre nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge. Die §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß Hinterlegungsort der Wohnsitz oder Sitz des Treuhänders ist.

(5) Nach Beendigung der Abwicklung sind die Geschäftsunterlagen an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle oder Auskunftstelle oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle herauszugeben.

(6) Über die Verteilung des Vermögens legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.



 

Zitierungen von § 20 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Genossenschaft in Sonderfällen
... der Genossenschaft gilt nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche § 20 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 entsprechend. (2) § 20 Abs. 4 Satz 1 ... § 20 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 entsprechend. (2) § 20 Abs. 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das verbleibende Vermögen an ...
§ 23 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen
... Verbleibt bei Kreditinstituten des privaten Rechts, die nicht unter die §§ 20 , 21 fallen, nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, ...