(1) Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Genossenschaft gilt nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche §
20 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 entsprechend.
(2) §
20 Abs. 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das verbleibende Vermögen an die Genossen anteilig zu verteilen ist, sofern sich aus der letzten vor dem 9. Mai 1945 festgestellten und dem Treuhänder bekannten Bilanz für einen Stichtag, der nicht vor dem 1. Januar 1942 liegt, die Anzahl der Mitglieder ergibt. Erben eines verstorbenen Genossen gelten als nicht aus der Genossenschaft ausgeschieden.
(3) Die Verteilung erfolgt bis zum Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der einzelnen Guthaben unter Zugrundelegung der in Absatz 2 bezeichneten Bilanz. Bei Genossen, die ihr Geschäftsguthaben nicht glaubhaft machen, ist von einem Geschäftsguthaben in Höhe des durch das Statut bestimmten Mindestbetrages der Einzahlung auf den Geschäftsanteil auszugehen. Ergibt das Statut, daß Genossen vor dem Stichtag der Bilanz zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils verpflichtet waren, so ist davon auszugehen, daß diesen Genossen ein Geschäftsguthaben in Höhe des Geschäftsanteils zugestanden hat. Ist eine Bestimmung des Statuts über die Einzahlung auf den Geschäftsanteil nicht festzustellen, so ist von einem Geschäftsguthaben in Höhe eines Zehntels eines Geschäftsanteils auszugehen. Überschüsse, die über den Gesamtbetrag der Guthaben, von denen nach den Sätzen 1 bis 4 auszugehen ist, hinausgehen, sind nach Köpfen zu verteilen.