Kann die Anzahl der Mitglieder einer Genossenschaft nicht nach Maßgabe des §
21 Abs. 2 festgestellt werden oder ist die Verteilung des Vermögens durch das Statut ausgeschlossen oder seine Verwendung entsprechend dem im Statut festgelegten Zweck nicht möglich, so gilt §
19 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung ... b) das dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22 , 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene ...