(1) Die sich aus §
7 ergebenden Zinsverbindlichkeiten sind bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu berücksichtigen.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Steuerbescheide sind zu berichtigen, soweit sich der der Besteuerung bisher zugrunde gelegte Gewinn auf Grund des Absatzes 1 ändert. Dies gilt auch, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Feststellung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sinngemäß.