Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie (2. BMFVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 MntZollDVDV § 1a, § 11, § 15, § 18, § 35, § 42

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 3547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 2a wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

3.
§ 15 Absatz 1a wird aufgehoben.

4.
In § 18 Absatz 3a, § 35 Absatz 5a Satz 1 sowie § 42 Absatz 2a und 2b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BMFVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMFVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Artikel 2 GntZollDVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2866 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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