Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (6. CoronaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1; Geltung ab 31.12.2022, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Weitere Änderung der Coronavirus-Impfverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2023 CoronaImpfV § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 15, § 16, mWv. 1. Januar 2023 § 14

Die Coronavirus-Impfverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 1 (weggefallen)

§ 2 (weggefallen)

§ 3 (weggefallen)

§ 4 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 (weggefallen)".

c)
Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

„§ 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)".

2.
Die §§ 1 bis 4 werden aufgehoben.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9" und nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 4" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

dd)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 bis 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

ee)
Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Nummern 1 und 2 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bbb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" und nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

f)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

g)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

h)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

i)
In Absatz 8 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6, 8 und 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

4.
In § 7 Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 3" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

5.
In § 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Nummer 7" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

7.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

8.
§ 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

9.
§ 14 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. CoronaImpfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. CoronaImpfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 6. CoronaImpfVÄndV Inkrafttreten
... nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe d und e sowie Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 9 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 ... Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 9 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 bis 8 und 10 tritt am 8. April 2023 in ...


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