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§ 3 - Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (AntibAMVV k.a.Abk.)

§ 3 Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen



Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.

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Zitierungen von § 3 Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AntibAMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntibAMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AntibAMVV (zu § 3) Ermittlung der Kennzahlen