(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Maßnahmen, insbesondere die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des Vorhabens, anordnen, um das Risiko für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu mindern.