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§ 25 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung

§ 25 Hubschrauberlandedeck



Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerichtet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone"18) einzuhalten.

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18)
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.



 

Zitierungen von § 25 3. WindSeeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 3. WindSeeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WindSeeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 3. WindSeeV Flugkorridore
... Der Träger des Vorhabens hat für ein Hubschrauberlandedeck nach § 25 in der jeweiligen Fläche Flugkorridore nach den Absätzen 2 und 5 vorzusehen, wenn die ...