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§ 26 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung

§ 26 Flugkorridore



(1) Der Träger des Vorhabens hat für ein Hubschrauberlandedeck nach § 25 in der jeweiligen Fläche Flugkorridore nach den Absätzen 2 und 5 vorzusehen, wenn die nach Teil 3 Kapitel 5 des „Standard Offshore- Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone"19) jeweils erforderliche Hindernisfreiheit in der Fläche nicht gewährleistet werden kann.

(2) 1Flugkorridore sind so zu planen, dass die im Flächenentwicklungsplan festgelegten benachbarten Flächen möglichst wenig beeinträchtigt werden. 2Die Anzahl der Flugkorridore ist so zu bemessen, dass ein sicherer Betrieb des Hubschrauberlandedecks gewährleistet ist.

(3) 1Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass einem Dritten die Einrichtung von Flugkorridoren auf der Fläche entsprechend den Absätzen 2 und 5 möglich ist, wenn durch die mit dem Offshore-Windpark des Trägers des Vorhabens geschaffenen Hindernisse

1.
Hindernisbegrenzungsflächen eines Hubschrauberlandedecks einer im Flächenentwicklungsplan festgelegten Konverter- oder Umspannplattform des Dritten beeinträchtigt werden können oder

2.
Hindernisbegrenzungsflächen eines in den Planunterlagen eines Zulassungsverfahrens zum Stand der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Hubschrauberlandedecks des Dritten beeinträchtigt werden können.

2Der Träger des Vorhabens hat sich hinsichtlich der Ausrichtung und Dimensionierung der Flugkorridore des Dritten mit diesem abzustimmen.

(4) Befinden sich bereits Flugkorridore des Hubschrauberlandedecks eines Dritten auf der jeweiligen Fläche oder sind entsprechende Vorhaben bereits zugelassen, hat der Träger des Vorhabens für die betreffenden Bereiche die Hindernisfreiheit nach Absatz 5 sicherzustellen.

(5) Für die Einrichtung von Flugkorridoren sind die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone"20) einzuhalten.

(6) 1Soweit Flugkorridore Dritter in der jeweiligen Fläche liegen oder unmittelbar an diese angrenzen, hat der Träger des Vorhabens die Installation von Turmanstrahlungen an den betroffenen Windenergieanlagen zu dulden und den Fernzugriff zum Zweck der Steuerung der Turmanstrahlung zu ermöglichen, sofern eine Turmanstrahlung gemäß dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone" erforderlich ist. 2In diesem Fall ist dem Dritten als Betreiber der Turmanstrahlung zum Zweck des geregelten Betriebs, zur Wartung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und zur Störungsbehebung Zugang zu den betreffenden Windenergieanlagen zu gewähren, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen über Wartung und Betrieb einschließlich der Störungsbehebung getroffen wurden.

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19)
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.
20)
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.