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§ 33 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung

§ 33 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen



1Die auf der jeweiligen Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche einhalten, es sei denn der Abstand beträgt ohnehin mindestens 1.000 Meter. 2Die Möglichkeit der Zulassungsbehörde, auf Antrag des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen geringeren Abstand zuzulassen, wenn der Träger des Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist, bleibt unberührt.