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Unterabschnitt 6 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung

Teil 2 Feststellung der Eignung

Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 6 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen

§ 32 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen



(1) 1Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten im Umfeld von bestehenden oder geplanten Seekabeln oder Rohrleitungen oder sonstigen Einrichtungen Dritter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit dieser Seekabel, Rohrleitungen und sonstigen Einrichtungen zu berücksichtigen. 2Kreuzungen der parkinternen Seekabel mit Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind, wenn möglich, zu vermeiden.

(2) 1In einem Schutzbereich von 500 Metern beidseits von Rohrleitungen Dritter dürfen grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeresboden vorgenommen werden. 2Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen und Offshore-Plattformen müssen grundsätzlich einen Abstand von 500 Metern zu Seekabeln Dritter einhalten. 3Abweichendes kann mit dem Eigentümer der Rohrleitung oder des Seekabels vereinbart werden. 4Zwischen Seekabeln sind die nach dem Flächenentwicklungsplan einzuhaltenden Mindestabstände zu beachten.

(3) 1In einem Schutzbereich von 1.000 Metern um den Standort der Konverterplattform des Netzbetreibers dürfen grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet werden. 2Ausnahmen hiervon sind im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in einem Bereich von 500 bis 1.000 Metern um den Standort möglich. 3Arbeiten innerhalb des gesamten Schutzbereichs von 1.000 Metern dürfen nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber erfolgen.


§ 33 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen



1Die auf der jeweiligen Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche einhalten, es sei denn der Abstand beträgt ohnehin mindestens 1.000 Meter. 2Die Möglichkeit der Zulassungsbehörde, auf Antrag des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen geringeren Abstand zuzulassen, wenn der Träger des Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die Standsicherheit der Anlagen gewährleistet ist, bleibt unberührt.

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