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§ 2 - Mauergrundstücksverordnung (MauerV)

V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Geltung ab 22.08.2001; FNA: 105-27-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2 Zweckbestimmung und Verteilung der Mittel



(1) Die Mittel des Fonds werden für Projekte verwendet, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) dienen. Die Mittel dürfen nicht für die Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.

(2) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und das Land Berlin erstellen jeweils eine Prioritätenliste der länderübergreifenden oder auf das jeweilige Land bezogenen Projekte, die aus Mitteln des Fonds gefördert werden sollen und übersenden diese dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen schlägt im Einvernehmen mit den Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Förderung der prioritären Projekte im Beitrittsgebiet vor.

(3) Für die Verteilung der Mittel auf einzelne Projekte gilt, sofern kein länderübergreifendes Projekt festgelegt wird, der nachfolgende Schlüssel:

a)
Land Berlin 8,11 vom Hundert;

b)
Land Brandenburg 16,10 vom Hundert;

c)
Land Mecklenburg-Vorpommern 11,98 vom Hundert;

d)
Freistaat Sachsen 29,63 vom Hundert;

e)
Land Sachsen-Anhalt 17,88 vom Hundert;

f)
Freistaat Thüringen 16,30 vom Hundert.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen unterbreitet dem Haushaltsausschuss seinen Vorschlag über die Verteilung der Mittel, sobald ein Betrag von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark erreicht ist, jedoch mindestens alle zwei Jahre. In geeigneten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen von diesen Vorgaben abweichen.

(5) Die Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin weisen dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens zum 31. Dezember des dem Abschluss eines Haushaltsjahres folgenden Jahres listenförmig die zweckentsprechende Verwendung der Fondsmittel nach.

(6) Ergänzungen zu den Verfahrensbestimmungen dieser Rechtsverordnung können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.