Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (29. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 15; Geltung ab 26.01.2023
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 152i Absatz 2 in Verbindung mit § 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, von denen § 152i Absatz 2 durch Artikel 16 Nummer 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) und § 3 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Januar 2023 BaFinBefugV § 1c

§ 1c der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
nach Maßgabe des § 152i Absatz 1."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Januar 2023.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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