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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben

§ 1 - Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung (SchAussV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 25; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
Geltung ab 02.02.2023 bis 07.04.2023; FNA: 2126-13-40 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes



(1) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, wird ausgesetzt.

(2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, wird ausgesetzt.

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Zitierungen von § 1 Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchAussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
Artikel 1 1. SchAussVÄndV
... vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 25), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 eingefügt: „§ 2 Aussetzung ...