Änderung § 2 Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 01.03.2023

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.

(2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt.

 



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