1Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist.
2Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, die Berechnung und das Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation nach
§ 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zum Ausgleich von Belastungen, die Anlagenbetreibern für den Einsatz von Brennstoffen entstehen, für die zum einen nach dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und zum anderen wegen des Einsatzes dieser Brennstoffe in der emissionshandelspflichtigen Anlage nach dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, Berechtigungen abgegeben werden müssen (Doppelbilanzierung).
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Abrechnungsjahr:
Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Kompensation beantragt wird;
- 2.
- Anlagenbetreiber:
ein Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;
- 3.
- emissionshandelspflichtige Anlage:
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß
§ 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Die Antragstellung nach
§ 8 ist nicht zulässig, wenn
- 1.
- der antragstellende Anlagenbetreiber einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet hat oder
- 2.
- das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Anlagenbetreibers wegen Nichtmitteilung von geprüften Emissionen nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahres nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 negativ ist.