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Änderung Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 20.02.2023

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.02.2023 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.03.2023 BGBl. 2023 II Nr. 89
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(Text alte Fassung)

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 27. März 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 89) traten Abkommen und Verordnung am 20. Februar 2023 in Kraft.



 
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