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Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main (BIZHubAbkV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Ansiedlung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in der Bundesrepublik Deutschland durch Einrichtung des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird zugestimmt.

(2) Das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 27. März 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 89) traten Abkommen und Verordnung am 20. Februar 2023 in Kraft.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner


Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main *)



Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und

die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,

im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien" und jede einzeln als „Vertragspartei" bezeichnet -

im Hinblick darauf, dass die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ihren Sitz in Basel, Schweizerische Eidgenossenschaft, hat und nunmehr anstrebt, ein Büro in Frankfurt am Main zu eröffnen,

eingedenk des am 6. Dezember 2019 in Kraft getretenen Gesetzes über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz) -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen


Soweit in der Folge nicht anders festgelegt, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die ihnen im Gaststaatgesetz zugewiesene Bedeutung.

1.
„Haager Abkommen" bezeichnet das Abkommen vom 20. Januar 1930 über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

2.
„Regierung" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

3.
„Bank" bezeichnet die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ).

4.
„BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre" bezeichnet die Einheit der Bank in Frankfurt am Main.

5.
„Deutsche Staatsangehörige" bezeichnet Personen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind.

6.
„Amtliche Tätigkeiten" bezeichnet alle von der Bank nach den Statuten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübten Tätigkeiten sowie alle Tätigkeiten und Aufgaben (wie zum Beispiel jene des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre), die der Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Funktionen nach Artikel 3 der genannten Statuten dienen.

7.
„Bedienstete der Bank" bezeichnet alle Beschäftigten der Bank und zur Bank entsandte Mitarbeiter (einschließlich der Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre), den Generaldirektor der Bank und den stellvertretenden Generaldirektor der Bank.

8.
„Bedienstete des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre" bezeichnet

a)
alle Beschäftigten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre, die vom Generaldirektor der Bank ernannt werden, und

b)
zum BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre entsandte Mitarbeiter.

9.
„Unmittelbare Angehörige" von Bediensteten der Bank bezeichnet die folgenden ihrem Haushalt angehörigen Personen:

a)
Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner;

b)
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres;

c)
Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als behinderte Menschen auf den Unterhalt des Bediensteten angewiesen sind.

Kinder im Sinne dieses Abkommens sind auch Personen, die aufgrund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften als Kinder des Bediensteten gelten.

10.
„Entsandte Mitarbeiter" bezeichnet Mitarbeiter einer Zentralbank oder Währungsbehörde, deren Dienste der Bank von der jeweiligen Zentralbank oder Währungsbehörde im Rahmen einer Entsendung befristet zur Verfügung gestellt werden und die für die Dauer ihrer Entsendung der Weisungsbefugnis und Leitung der Bank unterstehen.

11.
„Sachverständige im Auftrag" bezeichnet Personen mit Ausnahme der Bediensteten der Bank, die Aufträge für die Bank durchführen.

Artikel 2 Zweck und Geltungsbereich des Abkommens


Dieses Abkommen dient der Regelung der Rechtsstellung der Bank, insbesondere hinsichtlich bestimmter Vorrechte und Immunitäten, die sie in die Lage versetzen, ihre amtlichen Tätigkeiten wirksam auszuüben, und hinsichtlich der Maßnahmen für die Umsetzung dieser Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 3 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit


Die Bank ist eine internationale Organisation und besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre mit seinem Büro in Frankfurt am Main ist Teil der Bank.

Artikel 4 Standort


Das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in der Bundesrepublik Deutschland befindet sich in Frankfurt am Main.

Artikel 5 Räumlichkeiten


(1) Die Räumlichkeiten sind das Gebäude oder die Teile des Gebäudes, die von der Bank zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten genutzt werden.

(2) Die Sicherheit der Räumlichkeiten sowie die Gebäudeversorgung und -wartung werden durch die zuständigen deutschen Behörden gewährleistet; dazu zählen unter anderem Post-, Telefon-, Telegrafen-, Faxvermittlungs- und Onlinedienste, Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung sowie Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Nahverkehr und Straßenreinigung.

Artikel 6 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten


(1) Die Räumlichkeiten sind unverletzlich. Die zuständigen deutschen Behörden betreten die Räumlichkeiten zur Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Generaldirektors der Bank oder seines Stellvertreters, des Leiters des Innovation Hub Centre oder dessen ordnungsgemäß ermächtigten Vertreters. Gerichtliche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der Pfändung von Privateigentum können in den Räumlichkeiten nur mit Zustimmung der Bank erfolgen.

(2) Unbeschadet des Artikels 10 sind die Vermögenswerte, Gelder und Guthaben der Bank sowie alle ihr anvertrauten Vermögenswerte, Gelder und Guthaben, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung, des dinglichen Arrests und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

(3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass in den Räumlichkeiten ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung der Bank zu jedem notwendigen Betreten der Räumlichkeiten vermutet.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die zuständigen deutschen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Räumlichkeiten vor Feuer oder anderen Unglücksfällen.

(5) Die Bank kann Personen wegen Verletzung ihrer Vorschriften der Räumlichkeiten verweisen oder ihnen das Betreten derselben verbieten.

(6) Die Bank wird es nicht zulassen, dass die Räumlichkeiten für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen deutschen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz werden.

(7) Jeder Standort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der zeitweilig für Tagungen der Bank genutzt werden kann, gilt für die Dauer derartiger Tagungen als zu den Räumlichkeiten gehörend.

Artikel 7 In den Räumlichkeiten anwendbare Bestimmungen


(1) Die Räumlichkeiten unterstehen der Autorität und Kontrolle der Bank.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen gelten in den Räumlichkeiten die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Bank ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die in den gesamten Räumlichkeiten gelten. Diese Vorschriften müssen zur Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten in Erfüllung ihres Mandats sowie zur Schaffung der für die Wahrnehmung ihrer damit verbundenen Aufgaben erforderlichen Bedingungen notwendig sein. Die Bank unterrichtet die zuständigen deutschen Behörden so bald wie möglich über die nach diesem Absatz erlassenen Vorschriften. Unbeschadet des Absatzes 4 gilt, soweit innerstaatlich geltendes Recht mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift der Bank unvereinbar ist, in den Räumlichkeiten die Vorschrift der Bank, falls ihre Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.

(4) Gelangt die Regierung zu der Auffassung, dass eine nach diesem Artikel von der Bank erlassene Vorschrift zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist, so hat sie diese Frage umgehend dem Streitschlichtungsverfahren nach Artikel 26 zuzuführen.

(5) Bei den Beschäftigungsbedingungen für Bedienstete des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre, die nach Stunden bezahlte Ortskräfte sind, müssen die deutschen Mindeststandards im Bereich des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts eingehalten werden.

Artikel 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der Bank


Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die der Bank zur Verfügung gestellt werden, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind unverletzlich, ungeachtet ihrer Form (einschließlich elektronisch) und gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

Artikel 9 Schutz der Räumlichkeiten und ihrer Umgebung


(1) Die zuständigen deutschen Behörden haben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit der Räumlichkeiten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit der Bank nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung der Räumlichkeiten beeinträchtigt wird. Die zuständigen deutschen Behörden stellen für die Räumlichkeiten den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.

(2) Auf Ersuchen des Leiters des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre oder eines sonstigen ordnungsgemäß ermächtigten Vertreters stellen die zuständigen deutschen Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung in den Räumlichkeiten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen aus den Räumlichkeiten bereit.

Artikel 10 Immunität der Bank und ihrer Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte


(1) Die Bank, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte sowie die der Bank anvertrauten Gelder, Guthaben und Vermögenswerte und alle Forderungen an die Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die Bank ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Die Bank, ihre Gelder, Vermögenswerte und Guthaben sowie die von der Bank gehaltenen Gelder, Vermögenswerte und Guthaben sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen, Aufsichts- oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

(3) Ohne durch finanzielle Kontrollen, Regelungen, Aufsichts- oder Stillhaltemaßnahmen beschränkt zu sein, hat die Bank das uneingeschränkte Recht, Transaktionen mit Finanzinstitutionen oder sonstigen Rechtsträgern zu tätigen, die sich innerhalb oder außerhalb des Gaststaates befinden; insbesondere kann die Bank

1.
Gelder, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen, entgegennehmen, verwenden sowie frei darüber verfügen, Konten in jeder Währung unterhalten und verwalten sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln;

2.
Gelder, Gold oder Devisen frei an einen anderen Rechtsträger transferieren, und zwar von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des Gaststaates;

3.
festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren.

(4) Bei der Ausübung der Rechte nach Absatz 3 berücksichtigt die Bank alle Vorstellungen der zuständigen Behörden, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.

Artikel 11 Befreiung von Steuern


Die Bank, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere

1.
Körperschaftsteuer,

2.
Gewerbesteuer,

3.
Vermögensteuer,

4.
Erbschaftsteuer,

5.
Grundsteuer,

6.
Grunderwerbsteuer,

7.
Kraftfahrzeugsteuer.

Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen der Bank für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge.

Artikel 12 Befreiungen und Vergütungen von indirekten Steuern


(1) Die Bank ist nach den in den deutschen Gesetzesvorschriften zur indirekten Besteuerung festgelegten Regelungen bezüglich steuerlicher Vorrechte und Vergütungsverfahren für internationale Organisationen von indirekten Steuern auf Lieferungen oder Leistungen freigestellt, die zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihr erworben oder ihr gegenüber erbracht werden.

(2) Die Bank ist nicht verpflichtet, im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeiten Steuern, Gebühren, Abgaben oder Tarife jeglicher Art für ihre nichtgewerblichen Tätigkeiten zu vereinnahmen und abzuführen.

Artikel 13 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen


(1) Die Bank ist befreit von allen Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der Bank für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände, einschließlich einer angemessenen Anzahl an Kraftfahrzeugen. Verfügungen über Gegenstände, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, einschließlich deren Veräußerung, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur zu den mit den zuständigen Behörden vereinbarten Bedingungen vorgenommen werden.

(2) Die Bank genießt ferner die Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen, Daten, audiovisuellen Materialien und Datenträger.

Artikel 14 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr


(1) Die Bank ist hinsichtlich der Behandlung ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs und ihrer amtlichen Korrespondenz den diplomatischen Missionen in Deutschland gleichgestellt. Dies gilt für Einrichtung und Betrieb sowie Prioritäten, Tarife und Gebühren in Bezug auf Postsendungen und Kabeltelegramme, Fernschreib-, Fax-, Telefon-, elektronische Daten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie für Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk.

(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz der Bank sind unverletzlich. Sie unterliegen weder der Zensur noch der Überwachung oder sonstiger Eingriffe.

(3) Die Bank ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen, für welche dieselben Immunitäten und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

(4) Die Bank ist berechtigt, im Verkehr innerhalb und außerhalb Deutschlands Funk- und andere Telekommunikationsgeräte auf den für die Bank eingetragenen sowie auf den ihr von der Regierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben.

Artikel 15 Einreise, Aufenthaltstitel


(1) Die Einreise in die und Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten der Bank und deren unmittelbaren Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland richten sich nach europäischem und nationalem Recht. Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Dies gilt auch für Personen, die sich bei der Bank bewerben, wenn die Bank darum ersucht. Personen, die sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung als Bedienstete des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Die Bediensteten der Bank, die ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, benötigen keine Arbeitserlaubnis.

(2) Die Bediensteten der Bank und deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland befreit. § 27 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung gilt entsprechend.

Artikel 16 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen


(1) Die Bank unterrichtet das Auswärtige Amt über den Dienstantritt der Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre und deren Ausscheiden aus dem Dienst. Sie übermittelt einmal im Jahr eine Aufstellung über die Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre und ihre unmittelbaren Angehörigen und gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Bank übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern eine weitere Liste, die neben der Adresse der betreffenden Personen auch Angaben zu den Zahlungen des vorhergehenden Kalenderjahres beinhaltet, die sowohl aktive Bedienstete des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre von der Bank erhalten haben als auch Empfänger von Altersbezügen, die nach ihrem ruhestandsbedingten Ausscheiden aus dem Dienst als Bedienstete des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.

(2) Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre und deren unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Nummer des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind. Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Dieser Ausweis dient nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein die Zugehörigkeit des Inhabers zur Bank beziehungsweise seine Eigenschaft als unmittelbarer Angehöriger und seinen Status. Auf Verlangen und spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Ausweis an das Auswärtige Amt zurückzugeben.

Artikel 17 Soziale Sicherheit


(1) Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie die Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung finden vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf die Bank und die in Deutschland beschäftigten Bediensteten der Bank keine Anwendung in Bezug auf diese Beschäftigung,

1.
soweit diese Bediensteten der Bank einem System der sozialen Sicherheit der Bank angehören und

2.
sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der Bank dieser gegenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des Systems der Bank ausreichend sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der Bank und der Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. Hierzu prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales federführend, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Systems die Absicherung der durch die deutsche Sozialversicherung erfassten Risiken insgesamt auf einem vergleichbaren Niveau gewährleistet ist. Die Prüfung der sozialen Leistungen des Systems der Bank setzt voraus, dass die Bank aussagekräftige und umfassende Unterlagen zum Umfang der eigenen Leistung der sozialen Sicherheit beibringt. Die Befreiung von den deutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland im Bundesanzeiger ein, die zeitgleich mit der Verkündung der Verordnung der Bundesregierung nach § 5 des Gaststaatgesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgt. Besteht für die Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre oder deren unmittelbare Angehörige bei Eintritt in den Ruhestand weiterhin ein Anspruch auf eine Absicherung über das System der Bank oder machen sie von der Möglichkeit einer Weiterversicherung in dem System der Bank Gebrauch, werden sie nicht aufgrund eines ständigen Aufenthalts oder Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und sozialen und privaten Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

(2) Auf die unmittelbaren Angehörigen sowie die Kinder von Kindern eines Bediensteten der Bank finden die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Kranken- sowie sozialen und privaten Pflegeversicherung keine Anwendung, solange sie über den Bediensteten der Bank im System der sozialen Sicherheit der Bank berücksichtigungsfähig sind und wie der Bedienstete eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall haben. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Satz 1 dieses Absatzes gilt nicht, wenn der unmittelbare Angehörige oder ein Kind vom Kind des Bediensteten der Bank in der Bundesrepublik Deutschland eine mehr als geringfügige unselbstständige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt oder Leistungen der deutschen sozialen Sicherheit bezieht, wenn der Bezug dieser Leistungen nach den deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung führen würde.

(3) Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Absatzes 1 finden nur dann keine Anwendung, wenn der Bedienstete des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre damit einverstanden ist. Eine solche Einverständniserklärung ist gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn beim BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre abzugeben. Die Versicherungspflicht entfällt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns. Wird keine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben, finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Anwendung. Die Dreimonatsfrist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird. Die Erklärung ist unwiderruflich. Für Bedienstete der Bank, die zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns im BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre bereits Deckung durch das System der Bank haben, gilt das Einverständnis mit Beschäftigungsbeginn beim BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre als gegeben und gegenüber dem Versicherer erklärt.

(4) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 3 gehen die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

(5) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungspflicht aufgrund dieses Artikels nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Bank auszuzahlen und vorrangig zur Begründung oder gegebenenfalls zur Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten im Pensionssystem der Bank zu verwenden. Mit der Auszahlung an die Bank nach Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Bediensteten und der Bank als erfüllt.

Artikel 18 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte


(1) Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland. Für volljährige Kinder gilt dies nur insoweit, als durch eine eventuelle berufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche Selbstständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bedingt ist.

(2) Die Erteilung von Visa für Hausangestellte eines Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre richtet sich nach europäischem und nationalem Recht. Sie erhalten einen Ausweis im Sinne von Artikel 16 Absatz 2, der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. Für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hausangestellte sind sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Personen, die sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung im Haushalt des Bediensteten beim BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

Artikel 19 Personen, die aus dem Dienst bei der Bank als Bedienstete des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre ausscheiden


Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Bedienstete des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre und ihre unmittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem aktiven Dienst im BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre nach einer Dienstzeit mit Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach europäischem und nationalem Recht.

Artikel 20 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Mitglieder des Verwaltungsrates der Bank und Vertreter der Mitgliedszentralbanken oder Mitgliedswährungsbehörden der Bank


(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Bank und die Vertreter der Mitgliedszentralbanken oder Mitgliedswährungsbehörden der Bank, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, genie-ßen mit Ausnahme steuerlicher Vorrechte die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten der in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Bank und die Vertreter der Mitgliedszentralbanken oder Mitgliedswährungsbehörden der Bank, die nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel IV des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen.

Artikel 21 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre


(1) Der Leiter und die übrigen Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach den Artikeln V und VII des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen. Unter anderem genießen sie

1.
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung bei der Bank bestehen;

2.
Befreiung von allen Steuern auf die von der Bank gezahlten Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, an dem die Bezüge einer von der Bank für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, diese Bezüge bei der Bemessung des Steuersatzes für andere Einkünfte zu berücksichtigen;

3.
Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;

4.
für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen Befreiung von der Ausländermeldepflicht;

5.
in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten diplomatischen Missionen;

6.
für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten;

7.
das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe im Rahmen des Rechts der EU bei ihrem ersten Amtsantritt in der Bundesrepublik Deutschland frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen einzuführen; eingeschlossen sind eine angemessene Anzahl an Kraftfahrzeugen, die sich vor dem ersten Amtsantritt des Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland mindestens sechs Monate in dessen Besitz befunden haben und von ihm genutzt wurden; dies gilt auch für geleaste Fahrzeuge, wenn der Bedienstete durch den Leasingvertrag nachweist, dass das Leasingverhältnis bereits sechs Monate vor seinem ersten Amtsantritt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat; die Überführung der Möbel und persönlichen Habe in die Bundesrepublik Deutschland kann innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit dem ersten Amtsantritt des Bediensteten erfolgen.

(2) Die Immunität von der Gerichtsbarkeit gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes der in Absatz 1 genannten Personen gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr oder im Fall eines Schadens, der durch ein diesen Personen gehörendes oder von diesen Personen gesteuertes Motorfahrzeug verursacht wurde.

(3) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen genießen die Bediensteten der Bank im Interesse der Bank und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Schädigung der Interessen der Bank aufgehoben werden kann, liegen beim Generaldirektor der Bank.

Artikel 22 Sachverständige im Auftrag


(1) Sachverständigen im Auftrag werden ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die in den Artikeln VI und VII des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen sind. Ihnen können durch gesonderte Vereinbarung zwischen der Bank und der Regierung zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden.

(2) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden den Sachverständigen im Auftrag im Interesse der Bank und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen beziehen sich nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von Steuern. Der Generaldirektor der Bank hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen im Auftrag in allen Fällen aufzuheben, in denen sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Bank aufgehoben werden kann.

Artikel 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der Bank, die amtliche Tätigkeiten ausüben


(1) Bediensteten der Bank, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland amtliche Tätigkeiten ausüben, werden folgende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, sofern ihnen diese auf Grundlage anderer Artikel dieses Abkommens nicht bereits zustehen:

1.
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, wobei diese Immunität bestehen bleibt, auch wenn die betreffende Person keine weiteren Funktionen für die Bank mehr ausübt;

2.
Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;

3.
das Recht, für ihren Verkehr mit der Bank Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;

4.
in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag.

(2) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden den Bediensteten der Bank nur im Interesse der Bank und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Bank hat das Recht und die Pflicht, die einem Bediensteten der Bank gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität nach Auffassung der Bank verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Bank aufgehoben werden kann.

(3) Absatz 1 gilt für Bedienstete der Bank, die deutsche Staatsangehörige sind und die einen von einer deutschen Behörde oder von einer deutschen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ausgestellten gültigen Reisepass oder Personalausweis innehaben, nur hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Bediensteten der Bank im Fall von Schäden, die durch ein Motorfahrzeug verursacht wurden, das diesem Bediensteten der Bank gehört oder von ihm gesteuert wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für solche Bedienstete der Bank, die in Deutschland ständig ansässig sind.

Artikel 24 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden


(1) Alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach diesem Abkommen genießen, sind unbeschadet desselben verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen.

(2) Die Regierung hat auf eine jederzeitige Zusammenarbeit zwischen der Bank und den zuständigen Behörden hinzuwirken, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der nach diesem Abkommen gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

Artikel 25 Flagge und Emblem


Die Bank ist berechtigt, an ihren Räumlichkeiten und an den Fahrzeugen, die sie für ihre amtlichen Tätigkeiten benutzt, ihre Flagge und ihr Emblem zu zeigen.

Artikel 26 Beilegung von Streitigkeiten


(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die beiden Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit dem im Haager Abkommen vorgesehenen Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird.

(3) Das Verwaltungsgericht der Bank - wie in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. Februar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz beschrieben - ist ausschließlich und endgültig zuständig für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen zwischen der Bank und den Bediensteten der Bank oder den ehemaligen Bediensteten der Bank oder Personen, die über sie Ansprüche herleiten, ergeben.

Artikel 27 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch


(1) Die Regierung hat über das Fortbestehen der Voraussetzungen der nach diesem Abkommen gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu wachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie einen Missbrauch feststellt. Ist die Regierung der Auffassung, dass ein Missbrauch vorliegt, so hat sie darauf hinzuwirken, die Frage nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren zur Klärung zu bringen.

(2) Im Falle des Verzichts auf die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen wird das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen herangezogen.

(3) Der Generaldirektor der Bank trifft alle Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass kein Missbrauch der durch dieses Abkommen verliehenen Vorrechte oder Immunitäten stattfindet, und erlässt zu diesem Zweck die für notwendig und angemessen erachteten Regeln und Vorschriften für die Bediensteten der Bank und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen. Ist die Regierung der Auffassung, dass die durch dieses Abkommen verliehenen Vorrechte oder Immunitäten missbraucht wurden, so berät sich der Generaldirektor der Bank auf Anfrage mit den zuständigen Behörden, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat. Führen diese Beratungen zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, so kommt das in Artikel 26 festgelegte Verfahren zur Anwendung.

Artikel 28 Geltung und Auslegung


(1) Dieses Abkommen gilt für die Bank und alle in diesem Abkommen vorgesehenen Personen, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine solche Person besitzt, diplomatische Beziehungen unterhält und ob der Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine solche Person besitzt, Mitgliedern diplomatischer Missionen der Bundesrepublik Deutschland oder deutschen Staatsangehörigen ähnliche Vorrechte oder Immunitäten gewährt.

(2) Dieses Abkommen ist im Hinblick auf seinen vorrangigen Zweck auszulegen, der darin besteht, der Bank die vollständige, effiziente, uneingeschränkte und wirksame Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen.

Artikel 29 Änderung


Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

Artikel 30 Schlussbestimmungen


(1) Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Vorrechte und Befreiungen, die der Bank nach dem Haager Abkommen, dem Grundgesetz und den Statuten der Bank sowie dem Brüsseler Protokoll vom 30. Juli 1936 über die Immunitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich gewährt werden.

(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bank mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.

(3) Dieses Abkommen gilt so lange, wie das Haager Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens gelten nach seiner Beendigung so lange weiter, wie es für die ordnungsgemäße Abwicklung der Angelegenheiten der Bank und die Verfügungen der Bank über ihr Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.

(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung veranlasst. Die Bank wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Abschluss


Geschehen zu Bern am 9. Dezember 2022 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Michael Flügger

Für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Diego Devos

R.B.Leckow




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Anm. d. Red.: Im BGBl. ist zusätzlich die englische Fassung des Abkommens abgedruckt.