§ 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung vom
16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 2022 (BGBl. I S. 2021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Buchstabe b wird nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" das Wort „und" eingefügt.
- 3.
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes".