Vierte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (4. InstitutsVergVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41; Geltung ab 18.02.2023
Eingangsformel 1)
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:


---
1)
Diese Verordnung dient

-
der weiteren Ausgestaltung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, sowie

-
der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021, S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,

durch das Risikoreduzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773).

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 18. Februar 2023 InstitutsVergV § 7

§ 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 2022 (BGBl. I S. 2021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Buchstabe b wird nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" das Wort „und" eingefügt.

3.
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Februar 2023.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mark Branson



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