§ 1 - Ganztagsstatistikaussetzungsverordnung (GaStatAusV)

V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 48
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 860-8-1-2 Sozialgesetzbuch

§ 1 Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier



Die Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, wird für das Jahr 2023 ausgesetzt.



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