Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. März 2023 SCEAG § 36

In § 36 Absatz 1 Satz 1 des SCE-Ausführungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 313 bis 315" durch die Angabe „§§ 346 bis 349" ersetzt.



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