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Artikel 17 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)
Artikel 17 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und" durch die Wörter „wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen."
- 4.
- Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:
„§ 210a Elektronische Transportversicherungspolice
Der Urkunde nach § 4 oder § 55 gleichgestellt ist eine elektronische Transportversicherungspolice nach § 365a des Handelsgesetzbuchs."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15764/a294912.htm