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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.01.2007 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken (MedaillV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1974 BGBl. I S. 3520; aufgehoben durch Artikel 14a G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 690-1-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 1



Medaillen und Marken dürfen nur hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entsprechen.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MedaillV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedaillV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MedaillV
... im Sinne des § 12 Abs. 1 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Medaillen oder Marken herstellt, anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder ...