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Artikel 7 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 9. März 2023 SchwarzArbG § 2

In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 10 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.

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