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Artikel 19 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung des Fahrpersonalgesetzes


Artikel 19 ändert mWv. 9. März 2023 FPersG § 4, § 9

In § 4 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 138 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.

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