Artikel 31 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)

Artikel 31 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. März 2023 BFStrMG § 3a, § 4, § 4b, § 4d, § 4e, § 4f, § 4g, § 4h, § 4i, § 4j, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10

In § 3a Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 3a Satz 1 bis 6, Absatz 3b und 6 Satz 1, in der Überschrift zu § 4b und in den §§ 4b, 4d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, in § 4e Absatz 1 und 2, § 4f Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 5 und 7, § 4g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 4h Satz 2, § 4i Satz 2, § 4j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4, § 5 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3a Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8, § 8 Absatz 1 Satz 4, § 9 Absatz 1a Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1 und Absatz 7 sowie § 10 Absatz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 31 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 BALMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BALMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 1 3. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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