(1)
1Die Bundesanstalt hat über die Genehmigung des operationellen Programms und des Betriebsfonds bis zum 30. Juni des Jahres der Vorlage des Antrages zu entscheiden; es sei denn, im Falle des
§ 5 Absatz 4 liegt die Anerkennung als Erzeugerorganisation noch nicht vor.
2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.
3Im Fall des
§ 5 Absatz 1 Satz 2 hat die Bundesanstalt bis zum 31. Juli des Jahres über die Vorlage des Antrages zu entscheiden.
(2) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach
§ 5 Absatz 4 darf das operationelle Programm abweichend von Absatz 1 erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.