Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)


Abschnitt 3 Operationelle Programme

§ 5 Beantragung eines operationellen Programms



(1) 1Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. März des Jahres des Beginns der Durchführung des Programms der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 30. April des Jahres nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:

1.
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde,

2.
eine Beschreibung der Ausgangssituation,

3.
die Zielsetzungen des operationellen Programms mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt,

4.
messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern,

5.
die vorgeschlagenen Maßnahmen,

6.
die Laufzeit des Programms,

7.
die finanziellen Aspekte, insbesondere für jedes Durchführungsjahr des Programms, der Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,

8.
die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhalten wird die Bestimmungen der

a)
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1), geändert worden ist,

b)
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 und der vorliegenden Verordnung und

9.
die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unionsfinanzierung oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen.

(3) 1In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. 2Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen, sofern sie bei der zuständigen Stelle gleichzeitig einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt. 2Im Fall des Satzes 1 hat sie dem Antrag eine Kopie des Antrags auf Anerkennung als Erzeugerorganisation beizufügen.

(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.


§ 6 Genehmigung eines operationellen Programms



(1) 1Die Bundesanstalt hat über die Genehmigung des operationellen Programms und des Betriebsfonds bis zum 30. Juni des Jahres der Vorlage des Antrages zu entscheiden; es sei denn, im Falle des § 5 Absatz 4 liegt die Anerkennung als Erzeugerorganisation noch nicht vor. 2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden. 3Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 2 hat die Bundesanstalt bis zum 31. Juli des Jahres über die Vorlage des Antrages zu entscheiden.

(2) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 5 Absatz 4 darf das operationelle Programm abweichend von Absatz 1 erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.


§ 7 Durchführungszeitraum der operationellen Programme



(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.

(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.




§ 8 Änderung eines operationellen Programms



(1) 1Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können höchstens einmal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 30. September bei der Bundesanstalt beantragt werden. 2Erforderliche Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind Belege, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.

(2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres und ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:

1.
das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2.
die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, soweit es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt.

(3) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres zu stellen.

(4) Die Bundesanstalt hat über die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu entscheiden.