Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)

§ 11 Anforderungen an die förderfähigen Hopfenflächen



(1) Förderfähige Hopfenanbauflächen müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrages durch die anerkannten Erzeugerorganisationen mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1.500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2.000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt sein.

(2) 1Förderfähige Flächen dürfen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen umfassen. 2Sofern sich auf dieser Begrenzungslinie Reben befinden, darf beiderseits der förderfähigen Fläche ein zusätzlicher Streifen in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb dieser Parzelle entspricht. 3Der zusätzliche Streifen darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. 4Die beiden, für das Wenden der Landmaschinen notwendigen, Vorgewende an den beiden Enden der Hopfenreihen dürfen Teil der förderfähigen Fläche sein, sofern diese Vorgewende

1.
nicht länger als acht Meter sind,

2.
nur einmal gezählt werden und

3.
nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.

(3) Flächen, die mit Hopfenfechsern bepflanzt sind, die in erster Linie als Pflanzschulerzeugnisse angebaut werden, sind nicht förderfähig.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HopfDV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HopfDV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 HopfDV 2023 Beihilfeantrag (vom 10.11.2023)
...  2. Belege über die gesamten förderfähigen Flächen gemäß § 11 , getrennt für jeden einzelnen Erzeuger, 3. Belege über die im Rahmen des ...
§ 18 HopfDV 2023 Verwaltungskontrollen
... im Hinblick auf Größe und Förderfähigkeit der Flächen gemäß § 11 dieser Verordnung, 6. die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder ...