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§ 13 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)

§ 13 Zweckbindungsfrist



1Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der letzten Auszahlung. 3Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren müssen Investitionen gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. 4Dies bedeutet, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Investition erfolgen muss und sich weder die Eigentums- und/oder Besitzverhältnisse verändern dürfen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden darf.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HopfDV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HopfDV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 HopfDV 2023 Rechtswidrige Beihilfe
... anerkannte Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 einstellt; 2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 13 ... 13 Satz 1 einstellt; 2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 13 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird; 3. die anerkannte Erzeugerorganisation innerhalb der ... 3. die anerkannte Erzeugerorganisation innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagert; ... Anbaugebiets verlagert; 4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ...