§ 15 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)

§ 15 Rechnungsführung



(1) 1Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. 2Rechnungen müssen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.

(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation ausgestellt sein.



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