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Abschnitt 5 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)


Abschnitt 5 Pflichten

§ 15 Rechnungsführung



(1) 1Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. 2Rechnungen müssen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.

(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation ausgestellt sein.


§ 16 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) 1Eine anerkannte Erzeugerorganisation und ihre Mitglieder sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit

1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,

3.
Auskunft zu erteilen und

4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

2Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren und nach Anforderung der Bundesanstalt vorzulegen, soweit diese für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen erforderlich sind.

(3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete ist von der Bundesanstalt vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.


§ 17 Mitteilungspflichten



(1) 1Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Bundesanstalt alle nach Unionsrecht und nationalem Recht erforderlichen Angaben, insbesondere die Höhe der förderfähigen Hopfenanbauflächen ihrer angeschlossenen Erzeuger, mitzuteilen. 2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist. 3In Ausnahmefällen, in denen den anerkannten Erzeugerorganisationen eine Mitteilung einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist nicht möglich ist, kann die Frist nach Satz 2 in Absprache mit der Bundesanstalt auf 14 Tage verkürzt werden.

(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Bundesanstalt jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, unverzüglich anzuzeigen.