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§ 24 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)

§ 24 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht



§ 23 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Bundesanstalt die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.