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Abschnitt 7 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)


Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen

§ 23 Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen



(1) 1Hat die Bundesanstalt festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die Gewährung einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Verordnung (EU) 2021/2115 fallenden Beihilfe nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. 2Die Warnmitteilung enthält

1.
die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Beihilfevoraussetzung,

2.
die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende Abhilfemaßnahme,

3.
die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und

4.
die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.

(2) 1Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. 2In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. 3Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Bundesanstalt Kenntnis darüber erlangt hat, dass die betreffende Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt ist. 4Zeigt die anerkannte Erzeugerorganisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt durchgeführt werden.


§ 24 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht



§ 23 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Bundesanstalt die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.


§ 25 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Bundesanstalt oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation tätige Person in dieser Eigenschaft

1.
eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation bereichert worden ist oder werden sollte, oder

2.
eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehende Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen,

so hat die Bundesanstalt die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.


§ 26 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten



(1) 1Die Bundesanstalt hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten Förderzeitraums nicht möglich ist. 2Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.

(2) Die Bundesanstalt kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.


§ 27 Kürzung bei verspäteter Antragstellung



Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.


§ 28 Aufrechnung



Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre aufgerechnet werden.


§ 29 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen



(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation hat die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Absatzes 1 der Bundesanstalt unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Eintritt der auf höhere Gewalt zurückzuführenden Umstände anzuzeigen.