(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe umfasst:
- 1.
- den allgemeinen Teil nach § 4,
- 2.
- den fachtheoretischen Teil nach § 5,
- 3.
- den fachpraktischen Teil nach § 6 und
- 4.
- den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach §
4 der
Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 BäderMeistPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019) ... jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , 2. im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben", ... wurde sowie 2. die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 . (3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und ... nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. (3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl ... der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. ...
Anlage 2 BäderMeistPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019) ... A sowie zusätzlich: 1. Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , 2. Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsfächer nach § 8 Absatz ... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3 ...
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960