Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BäderMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Prüfung gliedert sich in:

1. einen allgemeinen Teil,

2. einen fachtheoretischen Teil,

3. einen fachpraktischen Teil,

4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 8 schriftlich, mündlich und praktisch und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 durchzuführen.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile
können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe umfasst:

1. den allgemeinen Teil nach § 4,

2. den fachtheoretischen Teil nach § 5,

3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und

4. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.