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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe (BäderMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.1998 BGBl. I S. 1810; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 15.07.1998; FNA: 806-21-7-54 Berufliche Bildung
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§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.
im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben",

3.
im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe".

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie

2.
die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 15 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 11 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BäderMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BäderMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BäderMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 7 BäderMeistPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 10 BäderMeistPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
Anlage 1 BäderMeistPrV (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 11 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
... des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." 6. Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11. 7. Im neuen § 8 wird Absatz 1 Satz 4 ... erfolgt." 6. Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11. 7. Im neuen § 8 wird Absatz 1 Satz 4 aufgehoben. 8. Der neue ... wird wie folgt geändert: a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)" ersetzt. b) Nach ... wird wie folgt geändert: a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)" ersetzt. b) Nach ...