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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(2)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern 'Management und Führungsaufgaben' und 'Betriebstechnische Situationsaufgabe' mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung
ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in den Prüfungsteilen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2. im Prüfungsfach 'Management und Führungsaufgaben',

3. im Prüfungsfach 'Betriebstechnische Situationsaufgabe'.

(2) Ist die Prüfung bestanden,
sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch
eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie

2. die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige
Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(heute geltende Fassung)