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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 11 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BäderMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 4 Allgemeiner Teil
§ 5 Fachtheoretischer Teil
§ 6 Fachpraktischer Teil
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfung
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung gliedert sich in:

1. einen allgemeinen Teil,

2. einen fachtheoretischen Teil,

3. einen fachpraktischen Teil,

4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 8 schriftlich, mündlich und praktisch und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 durchzuführen.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile
können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe umfasst:

1. den allgemeinen Teil nach § 4,

2. den fachtheoretischen Teil nach § 5,

3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und

4. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Allgemeiner Teil


(1) Im allgemeinen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes, auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus der Volkswirtschaftslehre:

a) Produktionsformen,

b) Wirtschaftssysteme,

c) Unternehmens-, Organisations- und Verwaltungsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d) Organisationen und Verbände der Wirtschaft,

e) Verwaltungswirtschaftslehre:

aa) Grundkenntnisse des Haushalts- und Kassenwesens,

bb) Betriebsabrechnung,

cc) Akten- und Karteiführung,

dd) Anfertigen von Berichten und Statistiken;

2. Aus der Betriebswirtschaftslehre:

a) Betriebsorganisation:

aa) Aufbauorganisation,

bb) Arbeitsplanung,

cc) Arbeitssteuerung,

dd) Arbeitskontrolle,

b) Organisations- und Informationstechniken, Kommunikationstechnik,

c) Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnissen nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundgesetz:

a) Grundrechte,

b) Gesetzgebungsverfahren;

2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;

3. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a) Arbeitsvertrag,

b) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

c) Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht,

d) Tarifvertrag,

e) Sozialversicherung,

f) Jugendarbeitsschutzgesetz;

4. Bürgerliches Gesetzbuch:

a) Allgemeiner Teil,

b) Recht der Schuldverhältnisse,

c) Sachenrecht;

5. Strafrecht;

6. Gesundheitsrecht, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz;

7. Umweltschutzrecht, insbesondere Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.

(4) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a) Entwicklungsprozeß des Einzelnen,

b) Gruppenverhalten;

2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c) Führungsgrundsätze;

3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a) Rolle des Meisters,

b) Kooperation und Kommunikation,

c) Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln 1,5 Stunden,

2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln 2 Stunden,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

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(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung ein.



(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Fachtheoretischer Teil


(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Bädertechnik,

3. Bäderbetrieb,

4. Schwimm- und Rettungslehre,

5. Gesundheitslehre.

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(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(2) 1 Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. 2 Er soll insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über:

a) Zahlensysteme und deren Aufbau,

b) Einheitensystem und Maßeinheiten,

c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe,

d) Energieformen, Energieumwandlung und Energieträger,

e) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Spannung und Widerstand,

f) chemische Elemente und Verbindungen, chemische und biologische Zustände und Reaktionen im Wasser;

2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;

3. Berechnen von:

a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,

b) Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

c) Druck und Druckdifferenzen,

d) Strömungsvorgänge, Durchflußmengen,

e) Mischungsverhältnisse und Dosiermengen.

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(3) Im Prüfungsfach 'Bädertechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) 1 Im Prüfungsfach 'Bädertechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Schwimmbeckenwasseraufbereitung:

a) Verfahren zur Schwimmbeckenwasseraufbereitung,

b) Schwimmbeckenwasserdesinfektion,

c) Bemessung von Wasseraufbereitungsanlagen,

d) Chemie der Wasseraufbereitung,

e) Analyseverfahren zur Kontrolle der Wasserqualität,

f) Anlagen und Geräte zur Förderung und Dosierung,

g) Chemikalien zur Wasseraufbereitung;

2. Heizungsanlagen und Systeme:

a) Unterscheidung der verschiedenen Systeme,

b) Energiearten;

3. Lüftungsanlagen:

a) Lüftungssysteme,

b) Klimaanlagen;

4. Wasserversorgung:

a) Auswirkungen auf die Wasseraufbereitung,

b) Brunnenwasserversorgung;

5. Sanitäranlagen:

a) Armaturen,

b) Sanitärinstallationen;

6. Meß-, Steuer- und Regelanlagen;

7. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung:

a) Gefahren durch Bäderchemikalien,

b) Chemikalienrecht,

c) alternative Energien,

d) Wärmerückgewinnung.

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(4) Im Prüfungsfach 'Bäderbetrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) 1 Im Prüfungsfach 'Bäderbetrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Gesprächsführung:

a) Techniken und Methoden der Gesprächsführung, Motivation,

b) Methoden der Konfliktlösung;

2. Spiel-, Spaß- und Sportangebote:

a) Bedarfsanalyse,

b) Organisation und Durchführung,

c) Grundsätze von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

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(5) Im Prüfungsfach 'Schwimm- und Rettungslehre' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese Schwimmunterricht und Schwimmtraining planen und durchführen kann, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(5) 1 Im Prüfungsfach 'Schwimm- und Rettungslehre' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese Schwimmunterricht und Schwimmtraining planen und durchführen kann, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Schwimmunterricht und Trainingslehre:

a) Methodik und Didaktik des Schwimmunterrichts,

b) Trainingsaufbau, -wirkung und -ziele,

c) physiologische Wirkung des Trainings,

d) zielgerichtete Ernährung,

e) Wettkampfbestimmungen,

f) Bedingungen für Schwimmprüfungen;

2. Rettungslehre:

a) Rettungsschwimmen:

aa) Flossenschwimmen und Schnorcheln,

bb) Methodik und Didaktik des Strecken- und Tieftauchens,

cc) physikalische und physiologische Grundlagen des Tauchens,

dd) Methodik und Didaktik des Rettungsschwimmens,

ee) Bergen und Anlandbringen,

b) Rettungsmaßnahmen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen,

c) Rettungsmaßnahmen an Naturgewässern,

d) Ertrinkungstod und Badetod,

e) Rettungsgeräte für die Wasserrettung,

f) einfache Wiederbelebungsgeräte.

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(6) Im Prüfungsfach 'Gesundheitslehre' soll der der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wasser beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(6) 1 Im Prüfungsfach 'Gesundheitslehre' soll der der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wasser beurteilen kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Anatomische Grundkenntnisse:

a) Gewebe,

b) Kreisläufe (Blut, Lymphe),

c) Verdauung,

d) Bewegungsapparat;

2. Physiologische und psychologische Wirkung des Wassers:

a) Temperatur, Druck und Auftrieb,

b) Streßabbau und Steigerung des Wohlbefindens.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:



(7) 1 In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. 2 Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 3 Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2. Bädertechnik 1,5 Stunden,

3. Bäderbetrieb 1,5 Stunden,

4. Schwimm- und Rettungslehre 1 Stunde,

5. Gesundheitslehre 1 Stunde.

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(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistungen ein.



(8) 1 Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

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§ 7 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikations als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:

a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b) Einflußgrößen auf die Ausbildung,

c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2. Planung der Ausbildung:

a) Ausbildungsberufe,

b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c) Organisation der Ausbildung,

d) Abstimmung mit der Berufsschule,

e) Ausbildungsplan,

f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a) Auswahlkriterien,

b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c) Eintragungen und Anmeldungen,

d) Planen der Einführung,

e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b) Vorbereiten der Arbeitsorganisation,

c) Praktische Anleitung,

d) Fördern aktiven Lernens,

e) Fördern von Handlungskompetenz,

f) Lernerfolgskontrollen,

g) Beurteilungsgespräche;

5. Förderung des Lernprozesses:

a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b) Sichern von Lernerfolgen,

c) Auswerten der Zwischenprüfungen,

d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:

a) Kurzvorträge,

b) Lehrgespräche,

c) Moderation,

d) Auswahl und Einsatz von Medien,

e) Lernen in Gruppen,

f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluß der Ausbildung:

a) Vorbereitung auf Prüfungen,

b) Anmelden zur Prüfung,

c) Erstellen von Zeugnissen,

d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,

e) Fortbildungsmöglichkeiten,

f) Mitwirkung an Prüfungen.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens 180 Minuten aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


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(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Die Fünfjahresfrist gilt nicht für Prüfungsteilnehmer, die den anerkannten Abschluss Geprüfter Schwimmmeister nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) erworben haben und innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre als Schwimmmeister tätig waren. Eine Befreiung vom Prüfungsfach "Management und Führungsaufgaben" ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9 Bestehen der Prüfung




§ 8 Bestehen der Prüfung


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(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen. Hinsichtlich des berufs- und arbeitspädagogischen Teils ist anzugeben, daß der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern "Management und Führungsaufgaben" und "Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern 'Management und Führungsaufgaben' und 'Betriebstechnische Situationsaufgabe' mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Wiederholung der Prüfung




§ 9 Wiederholung der Prüfung


(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschriften




§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Mai 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe


(siehe BGBl. I 1998 S. 1816)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 3) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe


(siehe BGBl. I 1998 S. 1817)