Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2023 BRAO § 45, § 59c, § 59o, § 149, § 177, § 206, § 207, § 207a

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 45 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

1.
mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder

2.
mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung.

(3) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden."

2.
§ 59c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen," durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen," ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,".

3.
§ 59o Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer" durch die Wörter „anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind" durch die Wörter „ihrer anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind" ersetzt.

4.
In § 149 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rechtdienstleistungsbefugnis" durch das Wort „Rechtsdienstleistungsbefugnis" ersetzt.

5.
§ 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen."

6.
In § 206 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Rechtdienstleistungen" durch das Wort „Rechtsdienstleistungen" ersetzt.

7.
§ 207 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rechtsanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er

1.
trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und

2.
in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern."

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Dritte und" durch die Wörter „Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz 3, der" ersetzt.

8.
Dem § 207a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 59o ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RDAufStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDAufStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 1 2. VerhmRLUG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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