§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er
- 1.
- in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als
- a)
- Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,
- b)
- Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder
- c)
- Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,
- 2.
- in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder
- 3.
- in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.
(2) 1Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
- 1.
- mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder
- 2.
- mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt.
3Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung.
(3) 1Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 2Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 3Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.
Frühere Fassungen von § 45 BRAO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 27 EuRAG Rechte und Pflichten (vom 09.11.2017) ... die beruflichen Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ 43, 43a, 43b, 43d, 43e und 45 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben. Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt. f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher ... ersetzt. f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung". g) Die Angabe zu ... Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat." 14. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher ... 1 teilgenommen hat." 14. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung (1) Der Rechtsanwalt darf ... der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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